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"...d) Der Schutzauftrag
verpflichtet den Staat schließlich auch, den rechtlichen
Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewußtsein zu
erhalten und zu beleben. Deshalb müssen die Organe des Staates in
Bund und Ländern erkennbar für den Schutz des Lebens eintreten.
Das betrifft auch und gerade die Lehrpläne der Schulen.
Öffentliche Einrichtungen,
die Aufklärung in gesundheitlichen Fragen, Familienberatung oder Sexualaufklärung
betreiben, haben allgemein den Willen zum Schutz des ungeborenen Lebens
zu stärken; dies gilt insbesondere für die in Art. 1 § 1
SFHG vorgesehene Aufklärung.
Öffentlich-rechtlicher
wie privater Rundfunk sind bei Ausübung ihrer Rundfunkfreiheit (Art.
5 Abs. 1 GG) der Würde des Menschen verpflichtet (...); ihr Programm
hat daher auch teil an der Schutzaufgabe gegenüber dem ungeborenen
Leben."
BVerfGE 88, 203 -
Urteil des Zweiten Senats
vom 28. Mai 1993 BverfGE 88, 203 (261)
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Wir fragen Sie:
Können Sie in Ihren
alltäglichen Erfahrungen nachvollziehen, daß - und wenn Ja -,
wo "Organe des Staates in Bund und Ländern erkennbar für den
Schutz des Lebens eintreten"?
Bitte teilen Sie uns mit,
wo und welche Beispiele Ihnen begegnet sind, anhand derer sich ein Orientieren
an den obigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nachvollziehen
läßt. Nennen Sie uns aber ruhig auch Beispiele dafür, wo
Sie solches Handeln vermissen.
Machen Sie sich die kleine
Mühe, klicken Sie auf den Umschlag und schreiben Sie uns. Wir sind
für jeden Hinweis dankbar und werden Ihre Anregungen und Erfahrungen
an die zuständigen Personen in Politik, Institutionen und Medien herantragen.
Ihre
Christdemokraten für
das Leben
im Landesverband Hessen |