Umfrage
  BVerfG:  Erkennbar eintreten für das Leben !

  Das Bundesverfassungsgericht bestimmt:






"...d) Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat schließlich auch, den rechtlichen       Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewußtsein zu erhalten und zu beleben. Deshalb müssen die Organe des Staates in Bund und Ländern erkennbar für den Schutz des Lebens eintreten. Das betrifft auch und gerade die Lehrpläne der Schulen. 
Öffentliche Einrichtungen, die Aufklärung in gesundheitlichen Fragen, Familienberatung oder Sexualaufklärung betreiben, haben allgemein den Willen zum Schutz des ungeborenen Lebens zu stärken; dies gilt insbesondere für die in Art. 1 § 1 SFHG vorgesehene Aufklärung. 
Öffentlich-rechtlicher wie privater Rundfunk sind bei Ausübung ihrer Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) der Würde des Menschen verpflichtet (...); ihr Programm hat daher auch teil an der Schutzaufgabe gegenüber dem ungeborenen Leben." 
 BVerfGE 88, 203 - 
Urteil des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 BverfGE 88, 203 (261) 
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Wir fragen Sie: 
Können Sie in Ihren alltäglichen Erfahrungen nachvollziehen, daß - und wenn Ja -, wo "Organe des Staates in Bund und Ländern erkennbar für den Schutz des Lebens eintreten"? 
Bitte teilen Sie uns mit, wo und welche Beispiele Ihnen begegnet sind, anhand derer sich ein Orientieren an den obigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nachvollziehen läßt. Nennen Sie uns aber ruhig auch Beispiele dafür, wo Sie solches Handeln vermissen. 
Machen Sie sich die kleine Mühe, klicken Sie auf den Umschlag und schreiben Sie uns. Wir sind für jeden Hinweis dankbar und werden Ihre Anregungen und Erfahrungen an die zuständigen Personen in Politik, Institutionen und Medien herantragen. 

Ihre 
Christdemokraten für das Leben 
im Landesverband Hessen 

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